Gästeversicherung Schweiz

Gästeversicherung Schweiz - Schutz für Gäste aus dem Ausland bei Krankheit und Unfall

Wenn Sie Besuch aus dem Ausland in der Schweiz haben, gibt es eine Möglichkeit, Ihre Angehörigen und Freunde optimal zu schützen: die Heilungskostenversicherung für Gäste. Mit dieser speziell entwickelten Versicherung können Sie beruhigt sein und Ihren Gästen einen sorgenfreien Aufenthalt ermöglichen. Egal, ob es sich um Einzelreisende oder Familien mit bis zu vier Personen handelt, unsere attraktiven Tarife und eine grosszügige Versicherungssumme von CHF 50'000.- pro versicherte Person machen diese Gästeversicherung besonders für Familien äusserst attraktiv und wertvoll.

Schengen-Reiseversicherung

Ausländische Gäste erhalten für ihre Reise in die Schweiz in der Regel nicht nur ein Visum für die Eidgenossenschaft, sondern für den gesamten Schengen-Raum. Mit unserer Schengen-Reiseversicherung erwerben Sie für Ihre Gäste eine leistungsstarke Schengen-Versicherung, die derzeit in 26 europäischen Ländern gültig ist. Mit dieser Schengen-Versicherung sind Ihre Besucher gegen hohe Kosten bei Krankheit oder Unfall gut geschützt.

Günstige Gästeversicherung

Mit unserer Versicherung für ausländische Gäste bieten wir Ihnen kostengünstige und leistungsstarke Absicherung: Bis zu vier Personen pro Familie sind mit einer Versicherungssumme von CHF 50'000.- geschützt. Profitieren Sie von der einzigartigen Schengen-Reiseversicherung, die es in der Schweiz noch nicht gibt und schaffen Sie sich Sicherheit für Ihre ausländischen Besucher!

Gästeversicherung (Schengen Visum Versicherung)
Heilungskosten  

Übernahme von Heilungskosten für notfallmässige medizinische Interventionen zur Behandlung von Krankheiten oder Unfällen der versicherten Person während der Reise im Ausland. Diese Deckung gilt nur für Personen, die das 79. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

CHF 10'000.-
CHF 20'000.-
CHF 50'000.-
Such- und Bergungskosten  

Kostenübernahme von Such- und Bergungskosten, wenn die versicherte Person im Ausland als vermisst gilt oder aus einer körprlichen Notlage geborgen werden muss.

CHF 10'000.-

SOS-Schutz inkl. Repatriierung  

Organisation und Übernahme der Kosten für medizinisch indizierte Repatriierung ins Herkunftsland bzw. Heimschaffung im Todesfall.

unbegrenzt
Versicherungsbedingungen

Die konkret versicherten Risiken und Leistungen sowie Ausschlüsse oder Leistungsbeschränkungen unserer Versicherungen sind detailliert in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) beschrieben.

Wichtige Hinweise
Geltungsbereich

Gültig im gesamten Schengen-Raum, Ausnahme bildet der Wohnstaat der versicherten Person.

Versicherungszeitraum

Für eine Reise mit einer max. Reisedauer von 185 Tagen.

Versicherungszeitpunkt

Abschliessbar bis maximal 5 Tage nach Einreise in die Schweiz.

Wohnsitz

Versicherungsschutz für im Ausland wohnhafte Personen, die in die Schweiz oder einen Schengen-Staat einreisen.

Alter

Versicherte dürfen das 79. Altersjahr nicht überschritten haben.

Selbstbehalt

Pro Heilungskosten-Schadenfall gilt ein Selbstbehalt von CHF 200.-.

Deckungsumfang

Die Deckungssummen verstehen sich pro Fall respektive pro Ereignis. Bei der Versicherungsleistung Assistance bestehen für bestimmte Leistungen begrenzte Deckungssummen.

Versicherungsbedingungen

Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die konkret versicherten Risiken und Leistungen sowie Ausschlüsse oder Leistungsbeschränkungen unserer Versicherungen sind detailliert in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) beschrieben.


Versicherungsleistungen

Unsere Versicherung für ausländische Gäste schliesst die folgenden Versicherungsleistungen ein:

Heilungskosten

Durch die Versicherung werden Heilungskosten bei Krankheit oder Unfall bis zur Höhe der in der Versicherungspolice vereinbarten Versicherungssumme übernommen. Der Versicherungsschutz schliesst alle notfallmässig erforderlichen medizinischen Interventionen ein. Pro Ereignis ist ein Selbstbehalt von CHF 200.- zu zahlen.

Assistance

Neben medizinisch notwendigen Behandlungen bei Notfällen deckt die Versicherung bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme die Kosten für eine medizinisch indizierte Repatriierung sowie für die Heimschaffung im Todesfall. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Personen, die in die Schweiz oder einen Schengen-Staat einreisen, ihren ständigen Wohnsitz jedoch im Ausland haben.

Such- und Bergungskosten

Such- und Bergungskosten werden durch die Gästeversicherung Schweiz übernommen, wenn eine versicherte Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz oder einem anderen Schengen-Staat als vermisst gilt oder aus einer körperlichen Notlage geborgen werden muss. Die Übernahme von Such- und Bergungskosten ist auf maximal zehn Prozent der in der Versicherungspolice vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.



Heilungskostenversicherung

Durch die Schengen-Reiseversicherung werden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme alle Kosten für alle medizinisch erforderlichen Behandlungs-, Heilungs- und Pflegemassnahmen übernommen, sofern es sich bei dem eingetretenen Ereignis – Krankheit oder Unfall – um einen Notfall handelt. Zum Leistungsumfang der Heilungskostenversicherung gehören:

  • Ärztliche Behandlung und Heilmassnahmen inklusive Medikamente
  • Krankenhausaufenthalt
  • Transport in das nächstgelegene Krankenhaus, das für die erforderliche Behandlung geeignet ist.
  • Bei Hauspflege: Dienst von diplomiertem Krankenpflegepersonal
  • Behandlung durch staatlich zugelassene Chiropraktiker
  • Miete medizinischer Hilfsmittel
  • Bei Unfall: Erstmalige Anschaffung von Prothesen, Brillen, Hörgeräten und anderen medizinisch erforderlichen Hilfsmitteln zur persönlichen Verwendung
  • Reparatur oder Ersatz von vorhandenen medizinischen Hilfsmitteln, wenn diese durch einen Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert, beschädigt wurden



Versicherung für ausländische Gäste

Unsere Gästeversicherung Schweiz bietet ausländischen Gästen leistungsstarken Versicherungsschutz bei Krankheit oder Unfall, sofern diese während der Reise eingetreten sind und daher Notfallcharakter tragen. Die Heilungskostenversicherung gilt für Reisen in der Schweiz und im gesamten Schengen-Raum. Pro Person können die Policen für eine Versicherungssumme von CHF 50’000.- abgeschlossen werden.

Abschliessen können Sie eine Police für unsere Gästeversicherung Schweiz für alle Personen, die in die Schweiz einreisen, ihren ständigen Wohnsitz jedoch im Ausland haben. Dabei spielt keine Rolle, ob Ihre Gäste aus einem Land kommen, die in den Schengen-Staaten der Visapflicht unterliegen oder ob für ihr Herkunftsland eine visafreie Einreise vorgesehen ist.



Nicht versicherte Leistungen

Einige Leistungen können durch unsere Gästeversicherung Schweiz nicht versichert werden. Hierzu zählen insbesondere:

  • Ereignisse, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages, zum Zeitpunkt der Reisebuchung oder des Reiseantritts bereits eingetreten sind oder erkennbar waren. Für bestehende Vorerkrankungen oder eine akute Krankheit, die sich bereits vor der Reise bemerkbar machen, wird durch die Versicherung für ausländische Gäste somit grundsätzlich kein Versicherungsschutz gewährt. In dieses Ausschlusskriterium sind unabhängig davon, ob die Erkrankung der versicherten Person zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des Reiseantritts bereits bekannt war, auch Folgen, Verschlimmerungen und Rückfälle chronischer oder wiederkehrender Krankheiten eingeschlossen.
  • Ereignisse, die durch den Missbrauch von Alkohol, Arzneimitteln und Drogen, Suizid und Suizidversuche eingetreten sind.
  • Ereignisse durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln/Unterlassen, durch die Teilnahme an Unruhen und Streiks sowie durch risikoreiche Handlungen bei denen sich die Versicherungsnehmer der damit verbundenen Gefahr bewusst sein müssen. Beispielsweise ist ein Versicherungsausschluss bei Unfällen durch die Teilnahme an Trainings und Wettfahrten mit Booten und Motorfahrzeugen vorgesehen.
  • Ereignisse durch «höhere Gewalt» – zum Beispiel durch Krieg, Terroranschläge, Naturkatastrophen, Epidemien/Pandemien und die Folgen dieser Vorfälle.
  • Ereignisse durch behördliche Verfügungen wie Schliessung des Luftraums, Ausreisesperre oder Vermögensbeschlagnahmung.


Detaillierte Erläuterungen zu Ausschlussfällen finden sich in den AVB zur Versicherungspolice der Gästeversicherung Schweiz.

Ihren ausländischen Gästen steht rund um die Uhr die besetzte Notrufzentrale der Europäischen Reiseversicherung (ERV) als zuverlässiger Ansprechpartner zur Verfügung. Um den Versicherungsschutz zu gewährleisten, ist es wichtig, dass Versicherte einen Versicherungsfall umgehend der ERV melden und deren Zustimmung zur Kostenübernahme für Heilungskosten, Assistance sowie Such- und Bergemassnahmen einholen.

Der Versicherungsschutz beginnt am Datum, das im Versicherungsnachweis vermerkt ist, oder – falls dort ein provisorisches Datum angegeben ist – am Tag der behördlich bestätigten Einreise in die Schweiz. Wenn weder ein fixes noch ein provisorisches Datum in der Police der Versicherung eingetragen ist, gilt das Ausstellungsdatum der Versicherungspolice als Startdatum der Deckung.

Das Ende des Versicherungsschutzes durch die ERV hängt von der Laufzeit der Police ab. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer ausserordentlichen Kündigung durch die ERV oder durch die versicherten Personen gemäss den Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Police.



Infobox: Was ist der Schengen-Raum?

Zum Schengen-Raum gehören 26 europäische Nationen, die seit 1984 das Schengener Abkommen unterzeichnet haben. Die Erstunterzeichner waren Frankreich und Deutschland, in den folgenden Jahren sind 24 weitere Staaten hinzugekommen. Im Schengen-Raum herrscht Freizügigkeit für Personen, Güter, Dienstleistungen und Kapital. Kontrolliert werden lediglich seine Aussengrenzen. Zum Schengen-Raum gehören derzeit mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien alle Länder der EU sowie Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.

Eine Schengen-Reiseversicherung ist für ausländische Gäste erforderlich, um ein Visum für die Schweiz und für den Schengenraum zu erhalten. Die Versicherungssumme für eine solche Kranken- und Unfallreiseversicherung muss pro versicherte Person mindestens CHF 50’0000.- betragen. Die maximale Versicherungsdauer beträgt ebenso wie die Höchstdauer eines Schengen-Visums 180 Tage. Bei kürzeren Reisen wird die Dauer des Versicherungsschutzes entsprechend angepasst.

Ausländische Gäste, die aus Staaten kommen, für deren Bürger in der Schweiz und im Schengen-Raum keine Visapflicht besteht, können bei unserer Heilungskostenversicherung auch eine Police mit einer niedrigeren Versicherungssumme wählen. Diese Möglichkeit steht beispielsweise Reisenden aus den USA, Kanada und einigen weiteren Ländern offen.




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