Gästeversicherung Schweiz
Gästeversicherung Schweiz - Schutz für Gäste aus dem Ausland bei Krankheit und Unfall
Auf einer Auslandsreise ist eine leistungsstarke Krankenversicherung besonders wichtig. Ohne Versicherungsschutz können eine Krankheit oder ein Unfall auch finanziell zu einem Notfall werden. Zudem ist für ausländische Gäste in der Schweiz und im Schengenraum eine Krankenversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Mit unserer Versicherung für ausländische Gäste sind Ihre Gäste und Sie selbst auf der sicheren Seite. Ausländischen Gästen bieten wir damit einen umfassenden Versicherungsschutz, der schweizweit einzigartig ist.
Schengen-Reiseversicherung
Ausländische Gäste erhalten für ihre Reise in die Schweiz in der Regel nicht nur ein Visum für die Eidgenossenschaft, sondern für den gesamten Schengen-Raum. Mit unserer Schengen-Reiseversicherung erwerben Sie für Ihre Gäste eine leistungsstarke Schengen-Versicherung, die derzeit in 26 europäischen Ländern gültig ist. Mit dieser Schengen-Versicherung sind Ihre Gäste gegen hohe Kosten bei Krankheit oder Unfall gut geschützt.
Günstige Gästeversicherung
Mit unserer Versicherung für ausländische Gäste versichern Sie Ihre ausländischen Gäste kostengünstig und ohne Abstriche an den Leistungen bei einem Versicherungsfall. Versichert werden können mit einer Versicherungssumme von CHF 50'000.- pro versicherte Person sowohl Einzelreisende als auch Familien bis zu sechs Personen. Besonders attraktiv und günstig ist diese Schengen-Reiseversicherung für Familien. Dabei handelt es sich um ein Versicherungsangebot, das nicht nur leistungsstark, sondern in der Schweiz bisher einzigartig ist.
Übernahme von Heilungskosten für notfallmässige medizinische Interventionen zur Behandlung von Krankheiten oder Unfällen der versicherten Person während der Reise im Ausland. Diese Deckung gilt nur für Personen, die das 80. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
CHF 10'000.-CHF 20'000.-
CHF 50'000.-
Kostenübernahme von Such- und Bergungskosten, wenn die versicherte Person im Ausland als vermisst gilt oder aus einer körprlichen Notlage geborgen werden muss.
10% der gewählten Versicherungssumme
Organisation und Übernahme der Kosten für medizinisch indizierte Repatriierung ins Herkunftsland bzw. Heimschaffung im Todesfall.
unbegrenztDie konkret versicherten Risiken und Leistungen sowie Ausschlüsse oder Leistungsbeschränkungen unserer Versicherungen sind detailliert in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) beschrieben.
Gültig im gesamten Schengen-Raum, Ausnahme bildet der Wohnstaat der versicherten Person.
Für eine Reise mit einer max. Reisedauer von 185 Tagen.
Abschliessbar bis maximal 5 Tage nach Einreise in die Schweiz.
Versicherungsschutz für im Ausland wohnhafte Personen, die in die Schweiz oder einen Schengen-Staat einreisen.
Versicherte dürfen das 80. Altersjahr nicht überschritten haben.
Pro Heilungskosten-Schadenfall gilt ein Selbstbehalt von CHF 200.-.
Die Deckungssummen verstehen sich pro Fall respektive pro Ereignis. Bei der Versicherungsleistung Assistance bestehen für bestimmte Leistungen begrenzte Deckungssummen.
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die konkret versicherten Risiken und Leistungen sowie Ausschlüsse oder Leistungsbeschränkungen unserer Versicherungen sind detailliert in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) beschrieben.
Versicherungsleistungen
Unsere Versicherung für ausländische Gäste schliesst die folgenden Versicherungsleistungen ein:
Heilungskosten
Durch die Versicherung werden Heilungskosten bei Krankheit oder Unfall bis zur Höhe der in der Versicherungspolice vereinbarten Versicherungssumme übernommen. Der Versicherungsschutz schliesst alle notfallmässig erforderlichen medizinischen Interventionen ein. Pro Ereignis ist ein Selbstbehalt von CHF 200.- zu zahlen.
Assistance
Neben medizinisch notwendigen Behandlungen bei Notfällen deckt die Versicherung bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme die Kosten für eine medizinisch indizierte Repatriierung sowie für die Heimschaffung im Todesfall. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Personen, die in die Schweiz oder einen Schengen-Staat einreisen, ihren ständigen Wohnsitz jedoch im Ausland haben.
Such- und Bergungskosten
Such- und Bergungskosten werden durch die Gästeversicherung Schweiz übernommen, wenn eine versicherte Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz oder einem anderen Schengen-Staat als vermisst gilt oder aus einer körperlichen Notlage geborgen werden muss. Die Übernahme von Such- und Bergungskosten ist auf maximal zehn Prozent der in der Versicherungspolice vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Heilungskostenversicherung
Durch die Schengen-Reiseversicherung werden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme alle Kosten für alle medizinisch erforderlichen Behandlungs-, Heilungs- und Pflegemassnahmen übernommen, sofern es sich bei dem eingetretenen Ereignis – Krankheit oder Unfall – um einen Notfall handelt. Zum Leistungsumfang der Heilungskostenversicherung gehören:
- Ärztliche Behandlung und Heilmassnahmen inklusive Medikamente
- Krankenhausaufenthalt
- Transport in das nächstgelegene Krankenhaus, das für die erforderliche Behandlung geeignet ist.
- Bei Hauspflege: Dienst von diplomiertem Krankenpflegepersonal
- Behandlung durch staatlich zugelassene Chiropraktiker
- Miete medizinischer Hilfsmittel
- Bei Unfall: Erstmalige Anschaffung von Prothesen, Brillen, Hörgeräten und anderen medizinisch erforderlichen Hilfsmitteln zur persönlichen Verwendung
- Reparatur oder Ersatz von vorhandenen medizinischen Hilfsmitteln, wenn diese durch einen Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert, beschädigt wurden
Versicherung für ausländische Gäste
Unsere Gästeversicherung Schweiz bietet ausländischen Gästen leistungsstarken Versicherungsschutz bei Krankheit oder Unfall, sofern diese während der Reise eingetreten sind und daher Notfallcharakter tragen. Die Heilungskostenversicherung gilt für Reisen in der Schweiz und im gesamten Schengen-Raum. Pro Person können die Policen für eine Versicherungssumme von CHF 50’000.- abgeschlossen werden.
Abschliessen können Sie eine Police für unsere Gästeversicherung Schweiz für alle Personen, die in die Schweiz einreisen, ihren ständigen Wohnsitz jedoch im Ausland haben. Dabei spielt keine Rolle, ob Ihre Gäste aus einem Land kommen, die in den Schengen-Staaten der Visapflicht unterliegen oder ob für ihr Herkunftsland eine visafreie Einreise vorgesehen ist.
Nicht versicherte Leistungen
Einige Leistungen können durch unsere Gästeversicherung Schweiz nicht versichert werden. Hierzu zählen insbesondere:
- Ereignisse, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages, zum Zeitpunkt der Reisebuchung oder des Reiseantritts bereits eingetreten sind oder erkennbar waren. Für bestehende Vorerkrankungen oder eine akute Krankheit, die sich bereits vor der Reise bemerkbar machen, wird durch die Versicherung für ausländische Gäste somit grundsätzlich kein Versicherungsschutz gewährt. In dieses Ausschlusskriterium sind unabhängig davon, ob die Erkrankung der versicherten Person zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des Reiseantritts bereits bekannt war, auch Folgen, Verschlimmerungen und Rückfälle chronischer oder wiederkehrender Krankheiten eingeschlossen.
- Ereignisse, die durch den Missbrauch von Alkohol, Arzneimitteln und Drogen, Suizid und Suizidversuche eingetreten sind.
- Ereignisse durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln/Unterlassen, durch die Teilnahme an Unruhen und Streiks sowie durch risikoreiche Handlungen bei denen sich die Versicherungsnehmer der damit verbundenen Gefahr bewusst sein müssen. Beispielsweise ist ein Versicherungsausschluss bei Unfällen durch die Teilnahme an Trainings und Wettfahrten mit Booten und Motorfahrzeugen vorgesehen.
- Ereignisse durch „höhere Gewalt“ – zum Beispiel durch Krieg, Terroranschläge, Naturkatastrophen, Epidemien/Pandemien und die Folgen dieser Vorfälle.
- Ereignisse durch behördliche Verfügungen wie Schliessung des Luftraums, Ausreisesperre oder Vermögensbeschlagnahmung.
Detaillierte Erläuterungen zu Ausschlussfällen finden sich in den AVB zur Versicherungspolice der Gästeversicherung Schweiz.
Als Ansprechpartner steht Ihren ausländischen Gästen die durchgehend besetzte Notrufzentrale Ihrer Gästeversicherung Schweiz zur Verfügung. Um ihren Versicherungsschutz nicht zu verlieren, sind Versicherte verpflichtet, den Eintritt eines Versicherungsfalles unverzüglich der Gästeversicherung Schweiz zu melden und deren Zustimmung zur Kostenübernahme für Massnahmen in den Bereichen Heilungskosten, Assistance sowie Suchen und Bergen einzuholen.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsnachweis eingetragenen Datum oder – bei einem dort vermerkten provisorischen Datum – mit dem Tag der behördlich bestätigten Einreise in die Schweiz. Falls in der Police für die Gästeversicherung Schweiz weder ein fixes noch ein provisorisches Datum eingetragen ist, gilt das Ausstellungsdatum der Versicherungspolice als Tag des Versicherungsbeginns. Das Ende des Versicherungsschutzes durch die Gästeversicherung Schweiz richtet sich nach der Laufzeit der Police. Ausserordentliche Kündigungen durch die Gästeversicherung Schweiz oder die versicherten Personen sind im Rahmen der AVB für die Police möglich.
Infobox: Was ist der Schengen-Raum?
Zum Schengen-Raum gehören 26 europäische Nationen, die seit 1984 das Schengener Abkommen unterzeichnet haben. Die Erstunterzeichner waren Frankreich und Deutschland, in den folgenden Jahren sind 24 weitere Staaten hinzugekommen. Im Schengen-Raum herrscht Freizügigkeit für Personen, Güter, Dienstleistungen und Kapital. Kontrolliert werden lediglich seine Aussengrenzen. Zum Schengen-Raum gehören derzeit mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien alle Länder der EU sowie Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.
Eine Schengen-Reiseversicherung ist für ausländische Gäste erforderlich, um ein Visum für die Schweiz und für den Schengenraum zu erhalten. Die Versicherungssumme für eine solche Kranken- und Unfallreiseversicherung muss pro versicherte Person mindestens CHF 50’0000.- betragen. Die maximale Versicherungsdauer beträgt ebenso wie die Höchstdauer eines Schengen-Visums 180 Tage. Bei kürzeren Reisen wird die Dauer des Versicherungsschutzes entsprechend angepasst.
Ausländische Gäste, die aus Staaten kommen, für deren Bürger in der Schweiz und im Schengen-Raum keine Visapflicht besteht, können bei unserer Heilungskostenversicherung auch eine Police mit einer niedrigeren Versicherungssumme wählen. Diese Möglichkeit steht beispielsweise Reisenden aus den USA, Kanada und einigen weiteren Ländern offen.